Traditioneller Ehe-Begriff ist keine Diskriminierung

Die Benachteiligung gleichgeschlechtlich empfindender Menschen ist in den vergangenen Jahrzehnten weitestgehend beseitigt worden. Sowohl die rechtliche Situation als auch die gesellschaftliche Akzeptanz konnte stark verbessert werden. Für unser Abstimmungskomitee ist es selbstverständlich, alle Menschen respektvoll und mit Anstand zu behandeln. Stigmatisierung, Ausgrenzung, Hass oder gar Gewalt gegen sexuelle Minderheiten sind zu verurteilen – kein Mensch sollte solches ertragen müssen. Genauso deplatziert wie Hass gegen LGBT-Personen sind in diesem Kontext aber auch Diskriminierungsvorwürfe, die sich Menschen anhören müssen, die ihr demokratisches Recht wahrnehmen, die «Ehe für alle» abzulehnen.

Ein allgemein anerkanntes, für die Rechtsordnung grundlegendes Prinzip lautet: Gleiches soll gleich, Ungleiches soll ungleich behandelt werden. Der signifikante Unterschied zwischen heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Paaren besteht darin, dass für die Zeugung von Kindern aus sich heraus nur die Verbindung von Mann und Frau fähig ist. Mit der Missachtung dieser essenziellen Differenz durch die «Ehe für alle» wird der genannte Rechtsgrundsatz in seinem Kern verletzt. Weil das «Privileg» der Ehe zwischen Mann und Frau unter anderem auf biologischen Fakten gründet, ist es auch keine Diskriminierung, das Rechtsinstitut der Ehe der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten. Dieser Ehe-Definition liegt eine objektive Differenzierung zugrunde. Diese grenzt sich klar ab von Diskriminierung (ungerechtfertigte Benachteiligung) und Pauschalisierung (Gleichmachung von Unterschiedlichem).

Auch für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strassburg ist es nicht diskriminierend, sondern ein Recht jedes souveränen Staates, ausschliesslich heterosexuellen Paaren Zulassung zur Ehe zu geben[1]. Drei homosexuelle Paare aus Russland hatten dagegen geklagt, dass ihre Heiratsgesuche von den jeweiligen russischen Lokalbehörden und Gerichten abgelehnt worden waren. In Russland existiert nämlich kein Anspruch auf Ehe für Gleichgeschlechtliche. Der EGMR spricht sich in einem Urteil vom Juli 2021 zwar dafür aus, dass homosexuelle Paarbeziehungen in irgendeiner Form rechtlich anerkannt werden und sich gegenseitig absichern können (in der Schweiz wurde dafür das Partnerschaftsgesetz geschaffen). Die Staaten seien allerdings frei zu entscheiden, ob sie die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare öffnen wollen oder nicht.

Das Strassburger Urteil ist für die Schweiz von hoher Relevanz, behauptet doch die hiesige LGBT-Szene in ermüdendem Repetiermodus, die Nichteinführung der «Ehe für alle» stelle eine Diskriminierung dar. Dieses vermeintliche Hauptargument der LGBT-Lobby ist durch das Strassburger Urteil obsolet geworden.

Historische und gesellschaftliche Bedeutung der Ehe

Laut dem historischen Lexikon der Schweiz ist die Ehe «eine legitime Verbindung zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts» und «eine Jahrtausende alte, weltweit verbreitete gesellschaftliche Einrichtung». Die Ehe setzte lange Zeit das Führen eines gemeinsamen Haushalts voraus und hat – bis heute – für viele Menschen eine starke religiöse Bedeutung. Auch nachdem in der Schweiz 1874 die Pflicht zur Ziviltrauung eingeführt wurde, lassen sich nach wie vor viele Paare kirchlich trauen.

Oftmals totgesagt und als altmodisch belächelt, hat die Ehe ihre Strahlkraft bis heute nicht eingebüsst. Obwohl die Zahl der gesschlossenen Ehen seit dem 20. Jahrhundert rückläufig ist und die Scheidungen zugenommen haben, ist die Ehe nach wie vor ein wichtiges Lebensziel einer grossen Bevölkerungsmehrheit. So gaben gemäss der letzten grossen Jugendbefragung von 2017 rund 69 Prozent von 33’000 befragten 19-Jährigen an, dass sie eines Tages heiraten wollen. Ebenfalls interessant: Die meisten der befragten Jugendlichen sehen die Heirat als etwas Romantisches und als Voraussetzung an, um eigene Kinder zu haben.[2] Die «Schweizer Jugend von heute» ordnet die historisch gewachsene Bedeutung der Institution Ehe also gleich ein wie zahlreiche Generationen vor ihr.

Ehe und Familie – eng verknüpft

Die Ehe als natürliche, bewusst eingegangene Verbindung von Mann und Frau, ist symbiotisch mit der Familie verknüpft. Nur die Verbindung von Mann und Frau hat aus sich heraus die Fähigkeit zur Weitergabe des Lebens. Deshalb ist die Familie mit in der Ehe vereinigtem Vater und Mutter als zentraler Eckpfeiler von Gesellschaft und Staat zu schützen und in gewissen Punkten zu «privilegieren» – vor allem dort, wo die Ehe aufgrund der Erziehung von Kindern entlastet werden muss.

Die Ehe als Rechtsinstitut ist nicht bloss langfristig für die Fortpflanzung von Bedeutung, sondern ebenso für die finanzielle und soziale Altersvorsorge der Eltern- und Grosselterngeneration wichtig. In Zeiten (zu) tiefer Geburtenraten kann dieser Faktor nicht hoch genug bemessen werden – sind es doch die in stabilem Umfeld und mit soliden Werten aufgewachsenen Kinder, welche als künftige Leistungsträger das Fortbestehen der staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ordnung ermöglichen. Auch in finanzieller Hinsicht gilt: Nichts kommt eine Gesellschaft und einen Staat günstiger – und nichts fördert das Allgemeinwohl mehr – als intakte Familien mit Eltern, die in einer Ehe vereinigt sind.

Selbstverständlich ist in diesem Kontext die gesellschaftliche Realität zu anerkennen, dass sich Ehepaare bewusst gegen eine Familiengründung entscheiden oder persönliche Umstände akzeptieren, die Kinder ausschliessen. Stabile Partnerschaften «thronen» dabei nicht auf dem Anspruch auf Kinder, sondern darauf, an einer Beziehung zu arbeiten und Fehler zu verzeihen.

Ehe und «eingetragene Partnerschaft»: Wenig Differenzen

Um nicht-heterosexuelle Paare rechtlich abzusichern, wurde in der Schweiz das Partnerschaftsgesetz (PartG) geschaffen. Es ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren die Eintragung ihrer Beziehung unter dem Personenstand «in eingetragener Partnerschaft» und regelt ihren rechtlichen Status im Verhältnis zu Dritten und zum Staat. In einer Volksabstimmung wurde es am 5. Juni 2005 mit rund 58 Prozent der Stimmen angenommen und trat per 1. Januar 2007 in Kraft. Die Befürworter bejubelten die Annahme durch das Volk damals als wichtiges Zeichen, mit dem die rechtliche Gleichberechtigung erreicht worden sei.

Die eingetragene Partnerschaft stellt gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren mit Mann und Frau weitestgehend gleich. So etwa in der Unterstützungspflicht, im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Partnerschaftsgesetz untersagt Personen in eingetragener Partnerschaft allerdings den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Seit dem 1. Januar 2018 können gleichgeschlechtliche Paare zudem das Kind ihres Partners adoptieren (Stiefkindadoption). Gemeinsam ein Kind zu adoptieren, ist weiterhin verboten.

Weitere Unterschiede bestehen im Erb- und Güterrecht (vgl. Tabellarische Übersicht «Ehe und eingetragene Partnerschaft: Wichtigste Gemeinsamkeiten und Unterschiede» des Bundes[3]). Während der ordentliche Güterstand in einer Ehe die Errungenschaftsbeteiligung ist, ist dies in einer eingetragenen Partnerschaft die Gütertrennung. Differenzen gibt es ausserdem bezüglich der Ansprüche aus der 1. Säule (AHV) im Todesfall («Witwerrente»), den Scheidungsgründen oder dem Einbürgerungsrecht.

Die Inanspruchnahme eingetragener Partnerschaften im Vergleich zur Ehe hält sich insgesamt in Grenzen. Im Jahr 2020 wurde in der Schweiz 35’160-mal geheiratet, aber nur 651-mal eine eingetragene Partnerschaft eingegangen[4]. Von letzterer haben im Übrigen seit ihrer Einführung wesentlich mehr männliche als weibliche Paare Gebrauch gemacht.

Partnerschaftsgesetz kann jederzeit angepasst werden

Halten wir fest: Hauptsächlich beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Thema Kinder bleiben Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen. Was Besserstellungen im Güter- und Erbrecht betrifft, dürfte wohl ein gesellschaftlicher Konsens bestehen, diese zügig umzusetzen. Alle aus zwei Personen bestehenden, volljährigen Paare sollen das Recht haben, Fragen um Versicherungen, Vermögen, Erbschaften, Besuchsrecht in Spitälern und Bürgerrecht verbindlich zu regeln. Das Partnerschaftsgesetz kann hierfür jederzeit angepasst werden – es gibt keinen Grund, deswegen das Rechtsinstitut der Ehe zu «öffnen».

Dass das Partnerschaftsgesetz alle Bereiche ausklammert, die gleichgeschlechtlichen Paaren «Ansprüche auf Kinder» gewähren (mit Ausnahme der «Stiefkindadoption»), ist dagegen politisch so gewollt. Sowohl der Bundesrat als auch die bürgerlichen Parteien und grosse Verbände haben ihre Zustimmung zum Partnerschaftsgesetz an diese Bedingung geknüpft. Im Abstimmungskampf zur Einführung des Partnerschaftsgesetz wurden die Befürworter nicht müde zu betonen, dass man diese Grenzen akzeptiere: «Die eingetragene Partnerschaft ist keine Konkurrenz zur Ehe, sondern eher eine Ergänzung.[5]»

Es ist rückblickend unbestritten, dass das Partnerschaftsgesetz 2005 hauptsächlich deswegen eine Mehrheit im Volk gefunden hat, weil es die Ehe nicht tangiert und den Zugang zu Kindern ausschliesst. Wenn die Promotoren der «Ehe für alle» das Partnerschaftsgesetz in diesen Tagen nun abwertend als unvollständig und sogar als «Ehe zweiter Klasse» betiteln, wirkt dies unehrlich. Sie bestätigen damit den Verdacht, dass die eingetragene Partnerschaft immer bloss als Zwischenschritt gedacht war, um gleichgeschlechtlichen Paaren mit der Ehe den Zugang zu Adoption und Fortpflanzungsmedizin zu gewähren. Diese hier offensichtlich zugrunde liegende Strategie als «Salamitaktik» zu bezeichnen, ist alles andere als unbegründet.

Es ist ordnungspolitisch äusserst fragwürdig, das Partnerschaftsgesetz nur 14 Jahre nach seiner Einführung mit der «Ehe für alle» de facto wieder abzuschaffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es von den Befürwortern im Abstimmungskampf als «Ausdruck einer offenen, freiheitlichen, modernen und zukunftsfähigen Gesellschaft» angepriesen wurde. Anpassungen des Partnerschaftsgesetzes im Erb- und Güterrecht: Ja! «Ehe für alle»: Nein!

Wird die Ehe gestärkt? Ein Trugschluss!

Grosse Teile der organisierten Trägerschaft der Kampagne «Ehe für alle», die vorgeben, für eine Stärkung der Ehe einzutreten, halten die Institution Ehe in Tat und Wahrheit für einen «alten Zopf». Die Jungsozialisten (Juso) beispielsweise treten mit Vehemenz dafür ein, die Ehe für alle Geschlechter und Paar-Konstellationen zu öffnen. Auf lange Frist sei die Ehe jedoch ein «überholtes Konstrukt», das abzulehnen sei[6]. Nicht weniger radikal gebärden sich die Jungfreisinnigen. In einem Positionspapier vom Februar 2021 fordert die Partei die Abschaffung der Ehe und befürwortet Leihmutterschaft und gar Polygamie.[7] In einem solchen politischen Umfeld, das die Ehe als rückwärtsgewandt und überholt einstuft, steht der Ehe keine rosige Zukunft bevor.

Die Tatsache, dass in den vergangenen 14 Jahren verhältnismässig wenige gleichgeschlechtlich Empfindende sich für eine eingetragene Partnerschaft entschieden haben (rund 12’000), zeigt, dass sich das Interesse an gesetzlich festgelegter und bezeugter Bindung in nichtheterosexuellen Kreisen offenbar stark in Grenzen hält. Vor dem Hintergrund, dass das Befürworter-Komitee zur «Ehe für alle» von rund 500’000 in der Schweiz lebenden nichtheterosexuellen Personen spricht, leben demnach nur rund zwei Prozent in eingetragener Partnerschaft. Zum Vergleich: Bei heterosexuellen Personen sind es hierzulande knappe zwei Drittel, die mindestens einmal in ihrem Leben heiraten («zusammengefasste Erstheiratsziffer», Stand: Jahr 2019).[8]

Kritik aus dem Zivilstandswesen

Die Konferenz der Kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ) äusserte im Vernehmlassungsverfahren zur «Ehe für alle» teils beträchtliche Bedenken[9]. Dieser Verband besteht aus den Kantonen, die durch die für die Aufsicht im Zivilstandsdienst verantwortlichen Leiter der Kantonsverwaltungen vertreten werden. Hier sind also die tagtäglich mit Eheschliessungen beschäftigten und dem Eherecht bestens vertrauten Kantonsangestellten vereinigt. In seiner Stellungnahme verzichtete der Verband ausdrücklich darauf, eine gesellschaftspolitische Beurteilung vorzunehmen und beschränkte sich auf fachtechnische Rückmeldungen.

Für umstritten hält die Konferenz Art. 252, Abs. 2 ZGB (Entstehung Kindsverhältnis): «Wir fragen uns, ob dies der richtige Ansatz ist. Die vorgeschlagene originäre Entstehung des Kindesverhältnisses zur nicht gebärenden Ehefrau lässt ausser Acht, dass Geburten auch bei miteinander verheirateten Frauen nicht immer Resultate einer Samenspende sind. Im Unterschied zur Vaterschaftsvermutung besteht hier aber keinerlei Korrektiv über Anfechtungsklagen. Der wohlgemeinten Variante steht im realen Leben ein erhebliches Konfliktpotenzial gegenüber.»

Offene Fragen sieht die KAZ auch in Bezug auf die geplante Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe: «Unbeantwortet lässt Art. 35 PartG, ob die Umwandlung mit neuen Wirkungen verbunden ist.» Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen führt zudem aus: «Wie die KAZ teilen wir die Aussage, dass die vorgesehenen Änderungen wenig Auswirkungen auf die kantonalen oder kommunalen Behörden haben, nicht. Die Umwandlungen werden bei den Zivilstandsämtern (kommunal oder kantonal) insbesondere in den ersten Monaten nach dem In-Kraft-Treten zu einem erheblichen Mehraufwand führen.»[10]

Gefährdung der Gewissensfreiheit

Die Öffnung des Ehe-Begriffs stellt auch eine Bedrohung des religiösen Friedens in der Schweiz dar. Würde der Staat die gleichgeschlechtliche Partnerschaft als Ehe anerkennen, würde er damit ihren gesellschaftlichen Wert demjenigen der herkömmlichen Ehe gleichsetzen. Angehörige von Glaubensgemeinschaften, die diese Gleichstellung aus Gewissensgründen ablehnen, würden so arg unter Druck und unter den Verdacht geraten, «intolerante und diskriminierende Ansichten» zu vertreten. Christliche Zivilstands-Beamte sähen sich dem Gewissenskonflikt ausgesetzt, gleichgeschlechtliche Paare trauen zu müssen. Von christlichen Lehrern würde man erwarten, dass sie gegen ihre tiefsten Überzeugungen die gleichgeschlechtliche «Ehe» als gleichartig und gleichwertig darstellen. Gläubigen Eltern würde man abverlangen, ihre Kinder im Schulunterricht einer entsprechenden Indoktrination auszusetzen. Christliche Adoptionsdienste dürften die Adoption an ein gleichgeschlechtliches Paar nicht mehr ausschliessen.

Die parlamentarische Initiative «Ehe für alle» spricht zwar explizit davon, den Kirchen auch künftig nicht gesetzlich vorschreiben zu wollen, wer bei ihnen vor dem Altar getraut werden darf. Der gesellschaftliche und politische Druck auf die Glaubensgemeinschaften, mit den staatlichen Gesetzen gleichzuziehen, würde aber enorm wachsen. Entsprechende Konflikte bestehen schon heute. Mit Bezug auf Rechtsgelehrte titelte die «NZZ am Sonntag» am 25. Juli, dass künftig mit einer Klage rechnen muss, wer gleichgeschlechtliche Paare nicht segnet.[11] Während die Spitze der Evangelisch-reformierten Kirche die «Ehe für alle» unterstützt, lehnt sie die Katholische Kirche ab – der Druck, dass auch gleichgeschlechtliche Paare kirchlich gesegnet werden müssen, nimmt zu.[12]

[1] Quelle: https://www.nzz.ch/schweiz/ehe-fuer-alle-egmr-faellt-entscheid-zu-russland-ld.1635841 (aufgerufen am 20.07.2021)

[2] Quelle: https://www.watson.ch/schweiz/jugend/996392161-konservativer-als-die-eigenen-eltern-5-grafiken-zeigen-wie-die-heutige-jugend-tickt (aufgerufen am 15.07.2021)

[3] Quelle: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/beilage-mm-rk-n-2018-07-06-13.486-d.pdf (aufgerufen am 16.07.2021)

[4] Quelle: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/heiraten-eingetragene-partnerschaften-scheidungen/eingetragene-partnerschaften-aufloesungen.htm (16.07.2021)

[5] Quelle: Argumentarium «Ja zum Partnerschaftsgesetz» des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vom März 2005 (Seite 5).

[6] Quelle: https://www.swissinfo.ch/ger/juso-bezeichnet-ehe-als-ueberholtes-konstrukt/41475748 (aufgerufen am 16.07.2021)

[7] Quelle: https://www.nau.ch/politik/bundeshaus/der-jungfreisinn-will-die-familie-revolutionieren-65868571 (aufgerufen am 16.07.2021)

[8] Quelle: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/heiraten-eingetragene-partnerschaften-scheidungen/heiratshaeufigkeit.html (aufgerufen am 16.07.2021)

[9] Quelle : https://ehefueralle-nein.ch/wp-content/uploads/2021/07/Vernehmlassung-Ehe-fuer-alle_KAZ.pdf (aufgerufen am 23.07.2021)

[10] Quelle : https://www.zivilstandswesen.ch/customer/files/273/Ehe-fuer-alle_d.pdf (23.07.2021)

[11] Quelle: https://nzzas.nzz.ch/schweiz/wer-homosexuelle-paare-nicht-segnet-riskiert-klage-ld.1637311?reduced=true (aufgerufen am 25. Juli 2021)

[12] Quelle: https://nzzas.nzz.ch/schweiz/ehe-fuer-alle-druck-auf-katholische-kirche-steigt-ld.1559007?reduced=true (aufgerufen am 26.07.2021)

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