Strafanzeige wegen Verletzung der Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB)

Diverse Banken haben die Eröffnung eines Kontos für den Trägerverein des überparteilichen Referendumskomitees „Nein zur Ehe für alle“ unter faktischer Nichtangabe von Gründen verweigert. Der Trägerverein des Referendumskomitees reicht daher exemplarisch gegen die Raiffeisenbank Zug Strafanzeige ein, weil damit die Rassismus-Strafnorm von Art. 261bis Strafgesetzbuch (StGB) verletzt wird.

Referenden finden in der Schweiz mehrmals jährlich statt. Oft bilden sich dazu überparteiliche Komitees, die ein vom Parlament beschlossenes Gesetz kämpfen. Dabei ist es üblich, dass sich solche Komitees als Verein organisieren. Absolut unüblich ist es hingegen, dass solchen Trägervereinen die Errichtung eines Kontos verweigert wird. Dem Trägerverein NEIN zur Ehe für alle mit einem aus 20 aktiven Parlamentarierinnen und Parlamentariern bestehenden nationalen Komitee aus den Parteien die Mitte, SVP und EDU ist nun genau dies widerfahren.

Da die Absagen ohne Angabe von Gründen (ausser dem Stichwort „Reputationsschaden“) erfolgten, handelt es sich nach Einschätzung des überparteilichen Komitees um eine klare Diskriminierung. Wäre das nicht der Fall, hätten die Banken unzweideutig ihre Gründe auf den Tisch legen können. Das Referendumskomitee sieht im Moment keine andere Möglichkeit, diesen Sachverhalt zu klären, da zahlreiche Gesprächsversuche und Anfragen unbeantwortet blieben oder das Gespräch über die wahren Gründe der Absage schlicht verweigert wurde.

Die Bank soll nun mit dieser Strafanzeige verpflichtet werden, ihre wahren Absichten zuhanden der Öffentlichkeit auf den Tisch zu legen.

Art. 261bis Strafgesetzbuch lautet:

„…wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Die Strafanzeige drängt sich umso mehr auf, als die gleichen Banken gleichzeitig Konten für diverse LGBT-Vereine unterhalten, diese direkt unterstützen oder gemeinsame Veranstaltungen durchführen. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn diese Banken einem Verein, der sich mit einem Referendum gegen die „Ehe für alle“ einsetzt, die gleichen Rechte einräumen würde. Mit der Verweigerung eben dieser Rechte wird aber das Gebot der Gleichbehandlung bzw. Gleichberechtigung im Kern verletzt. Eine Strafanzeige im Sinne von Art. 261bis StGB ist deshalb unumgänglich.

Kontakt

Überparteiliches Referendumskomitee NEIN zur Ehe für alle
Postfach 124
6017 Ruswil

info@ehefueralle-nein.ch